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About Tägliche Omaha Tribüne. (Omaha, Nebr.) 1912-1926 | View Entire Issue (Sept. 21, 1917)
Tägliche Omaha Tribune ns deutsche Micb und seine Verkäs i BuiilL u Das ZZeZch ein Vundcsstaat. Naifer nicht Sou verän. Präsidium, Bundesrat und 2Zeich5tag. Die Entscheidung über Nrieg und Frieden. Der oberste Kriegsherr. Ranzler-Verantwort lichkcit. Die, Demokratisierung. V . )U i i 1 j? W l P H ü !i BJ neue Deutsche Reich Ist als NcchtZnachfolger dkZ Nord deutschen BundeS, ein Bundes staat. im GecieiilaK um alten Deutschen Bund, welcher einen Staaten jfcund darstellte, überhaupt kein Staat zonoern ein völkerrechtlicher Bcrcm war. Auch 1S Deutsche Reich bildet einen Vund selbständiczer souveräner Ctaa ten; die Souveränität eines jeden Bun desstaateZ findet, nach Bismarck's Fest siellunq, ihren Ausdruck im Bundesrat. Slber sie Zöimen einen großen Teil ihrer Couöeränitäisrcchte, nämlich diejenigen, welche sich aus die der Zuständigkeit de! Reiches unterstellten Gegenstände be ziehen, nicht mehr allein, sondern nur och gemeinschaftlich mit den anderen Regierungen ausüben. Sie haben in soweit uf die alleinige Jnnehabung der (Souveränität iiber ihr Gebiet verzichtet, dafür aber den entsprechenden Teil von Souöeränitäisrechten iiber die anderen Gebiete miterlangt. Wie die EInzelstaa ten souverän geblieben sind, so haben '.ich die Landesherren der Eiiizelstaatcn ihre persönliche Souveränität behalten; ie find in ihrer Gesamtheit mit Ein chlufz der Freien Städte der Souverän m Deutschen Reich. Denn nicht der ; Kaiser ist Souverän des Reichs,' die ; Bezeichnung - Kaiser stellt nur einen Ehrentitel dar und die Funktionen sind ,die eines Rcichöpräsidiums. Die Sou jfceriimiiii ruht nicht beim Kaiser, sie tuht bei der Gesamtheit der Verbündeten Regierungen", hat Bismarck in der i Reichstagssitzung vom 20. September 1871 erklärt. Da der Kaiser kein Sou verän ist, gibt es auch keine deutschen Untertanen, sondern nur Neichsange hörige. Gegenüber der Verfassung für den Norddeutschen Bund enthält die des Deutschen Reichs eine erhebliche Vcrstär kung des föderativen Charakters durch die Erschwerung der Vcrfassungsände rung, die Uebcrtragung wichtiger Eon derrechte an den Süden und die Winde 'rung des Uebergcwichts Preußens durch den Zutritt. mächtiger Staaten. Bei der Unterbreitung des Berfaffungsentwurfs im Reichstag hat sich Bismarck folgen dermaßen ausgesprochen: Wir haben es für unsere Ausgab gehalten, ein Minimum derjenigen Kon zussionen zu fanden, welche die Sonder txisienzen auf deutschem Gebiet der Slll Gemeinheit machen müssen, wenn diese Allgemeinheit lebensfähig 'werden soll. Wir mögen das l?la'!rat, welches zu Stande gekommen ist, mit dem Namen kiner Verfassung belegen oder nicht, daS ,pt zur Sache nichts. Wir glauben Yatr, daß, wenn es angenommen wird, für das deutsche Volk die Bahn frei ge macht worden ist, und dß wir das Vcr trauen zum Genius unseres Volkes ha ben können, daß es auf dieser Bahn den Weg zu finden wissen Ivird, der zu sei nen Zielen führt." Also auch der Mitbegründer des Deutschen Reichs hat festgestellt, daß lediglich die Bahn frei gemacht worden ist, welche m Ziel führt, und graoe unter den heutigen internationalen und innerpolitischen Verhältnissen soll sich das Vertrauen BismarckS auf den Ge jiiui des deutschen Volkes, daß es den zum Ziel führenden Weg zu finden weiß, rechtfertigen. Mit dem obigen Ausspruch des ersten Kanzlers des neuen Deutschen Reichs ist dessen Demokrati sierunz bereits der Weg gewiesen. '' Im Gesch. betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs" vom IG. April 1871 heißt es: Seine Majestät der König von Preu en im Namen des Norddeutschen Bun des. Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großhsrzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großhcrzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main telegenen Teile des Gro Herzogtums Hessen schließen einen ewi gen Bund zum Schutz des Bundes gebiets und des innerhalb desselben gül iigen Rcchts, sowie zur Pflege der Wohl fahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Ramcn Teutsches Reich füh ren und wird nachstehende Verfassung labtn. BuiideLgemek oeieyi aus oen PreufikN mit aucnburg, wachsen, Württemberg, Baden. g-Schwerin. Cachsen-Wei lenburg-Ttrelitz, Oldenburg, MiniMimeia. Sack en Mein, gen. V achseN'Altenburz, Sachsen Koburg Gotha, Anhalt. Schwarzburg-Rudol statt, Schwarzburg Sondershausen, Waldeck. Reuh ältere Linie, Reuß jun gere Linie. Schaumburg-Lippc, Lübeck. Bremen und Hamburg. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt , das Reich daS Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe dcS Inhalts dieser Ver fassung und mit der Wirkung aus, daß die Neiebsfche den Landesgesehen vor g.-hen. Die Reichsgcsetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkünd! gung von Reichswegen." Die Rcichsverfassung ist also zustande gekommen durch einen Vertrag zwischen, dem Norddeutschen Bunde und den sud deutschen Staaten. Da das Teutsche Reich a .ewiger Vund' festgelegt ist. ist der Austritt eine Staates unflattlzaft. Rechtlich , wüede das Reich auch durch die Aus jr!l"ttärung sämtlicher Staaten noch pickt aufliest werden, dazu wäre der CM eincS die Verfassung ändernden e:fac mit der Zustimmung deS At-chstasl notwendig. Wal den .Schutz .Das Staaten war, des Bundesgebietes' anbetrifft, so stellt dieser in erster Linie sich dar in der Verteidigung des Bundes. Darum hat das Reich auch daS Heerwesen, daS Recht iiber Krieg und Frieden, sowie die völ kcrrechtliche Vertretung und das Völker rechtliche Vcrtragsrecht übernommen. Das Präsidium des Bundes steht dem König von Preußen zu, welcher den Na wen Deutscher Kaiser führt. Die Reichsgcfctzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mchrheitsbe schlüsse beider Versammlungen ist zu einem Rcichsgesctz erforderlich und auS reichend. ' Dkse Dreiteiligkcit deS Organismus des Deutschen Reichs hat der Äbgcord ncte Heinrich von Sybel im versassungs beratenden Reichstag folgendermaßen charakterisiert: Die Urheber dieses Wer kes haben in dem Chaos der früheren deutschen Zustände die ezistimnden rea lcn Kräfte aufgesucht, sie haben nach deren Zahl und Maß gesetzliche Formen zu schaffen gestrebt, nach Zahl und Maß der vorhandenen gesetzlichen Kräfte ha ben sie einen gesetzlichen Boden bemessen, haben sie gesetzliche Organe herauszubil den gesucht, haben sie die allgemeine Richtung für Kompetenz und Wirksam keit der Organe definiert. Die Kräfte waren hier das starke und siegreiche Preußen, dann auf der anderen Seite die deutschen Partikularstaaten und end lich drittens die liberale öffentliche Mei nung in Preußen, in Deutschland, in Europa. Der Entwurf nun gibt einem jeden dieser Kräfte ein Organ: der Krone Preußen das Präsidium, den kleineren Staaten den Bundesrat, der öffentlichen Meinung den Reichstag." Heute beschäftigt stch die öffentliche Meinung der ganzen Welt mit dem Reichstag des Deutschen Neichs. Artikel H bis 18 der Verfassung dcS Deutschen Reiches beziehen sich auf das Buudcspräsidium. Die wesentlichen Be stimmuiigen sind folgende: Das Präsidium des Bundes sieht dem König von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Zur Er llärung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung des Bun desrates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insofern die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände be ziehen, welche nach Artikel 4 in den Be reich der Neichsgefchgebnng gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Rcicl'stages erforder lich. Dem Kaiser steht es zu, den Sun' des tat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen, und zu schlie ßen. Die Berufung des Bundesrats muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte stehen dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist. Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueberwachung der Ausführung der selben zu. Die Anordnungen und Ver fügungcn des Kaisers werden im Namen des Reiches erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Ver antwortung übernimmt. Der Kaiser .ernennt die Reichsbeam ten, läßt dieselben für das Reich ver eidigen und verfügt erforderlichen Fal lcS deren Entlassung." Angesichts der heute obwaltcndeit Verhältnisse sind unter den obigen Be stimmunqen die die bedeutsamsten, welche sich auf den Titel Deutscher Kaiser, auf das Recht der Kriegserklärung, des FricdensschlicßenS und der Vertrags fchlicßung und auf die Verantwortlich tcit des Reichskanzlers beziehen. Die Machtbefugnisse des Präsidiums des Norddeutschen Bundes gingen staals und verfassungsrechtlich weiter, als wie sie die Verfassung des Deut schen Reiches dem Kaiser einräumt. König Wilhelm I. hat sich auch bekannt lich gegen die Annahme dcS Titels Teutscher Kaiser" als an den Charak ter-Major, d. h. rein nominell, an klingend, lange gesträubt. Der Name Kaiser stellt nur die dem Präsidium beigelegte Bezeichnung dar, darum ist der Kaiser als solcher, wie bereits aus geführt, nicht Souverän deö NeickeS. Aber er ist euch nicht dessen Beamter oder, gar Präsident, vielmehr nur ein bevorrechtigtes Mitglied und im Ver hältnis zu den anKren Fürsten primus i riter pares. Da das Bundeöpräsidiuin mit der Krone Preußens verbunden ist, entschei dct daS preußische Staatsrecht, wer die Kaiserwürde ausübt. Auch einem Re genten von Preußen würde das Ptäst dium zustehen, und er würde, ohne daß eine Anerkennung seitens des Bundes rateS oder deS Reichstages nötig wäre, die Rechte des Kaisers im Reiche aus üben. Ein Regent von Preußen würde aber, da .er nur die Befugnisse des Kö nigs hak, ohne diese Bezeichnung zu führen, auch auf den Titel Kaiser keinen Anspruch haben. Di: Reichsverfassung räumt dem Kai ser kcin Begnadigungsrecht ein, doch übt er yn solche! In bestimmten Fällen auf Grund besonderer IchSgesetzlicher Be Stimmungen aus. Eine ivilliste bezieht der Kaiser vm Reiche nicht, es ist ihm aber ein Fonds für Rcichszwecke lDis positions-Jonds) zur freien Verfügung gestellt. Die Stellung dcS Kaisers der Wehr macht des Reiches gegenüber ist in den Abschnitten der Verfassung über Ma tine und Schiffahrt" (Artikel r.3 bis 5.5) und über das Rcichskriegswesen" (Ar tikel 57 bi, 68) festgelegt. Nach Artikel 53 ist die Kriegsmarine des Reiches eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers, dem die Orga nisation und Zusammensetzung obliegt, der die Offiziere und Beamten der Ma rine ernennt und für welchen diese und die Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. Die Kriegsmarine ist also ausschließlich Rcichssache, während die Verwaltung des Heerwesens, die Be wasfiiung, Ausbildung, die Verwendung der Kosten, nicht von reichswegcn, son dein von Bundesgliedern erfolgt. Die Kriegsmarine ist kaiserliche Marine, die Osfiziere, Mannschaften und Beamten sind Kaiserlich. Der Oberkstfehl des Kaisers ist nicht blos im Kriege, son dern auch im Frieden ein unmittelbarer. Eine besondere Bestimmung des Ar tikel 53 besagt, daß die gesamte seemän nische Bevölkerung des Reiches, ein schließlich des Maschinciipeisonals und der Schiffshandwcrker, vom Dienst im Landhecr befreit, dagegen zum Ticnst in der Kaiserlichen Marine verpflicht tct ist. Die Bcstimmungen der Verfassung über das Reichskricgswescn besagen im wesentlichen folgendes: Die gesamte Landmacht des Reiches bildet ein ein hcitlichcs Hecr. welches in Krieg und Frieden unter dem Befehl des Kaisers steht. Alle deutschen Truppen sind ver pflichtet, den Befehlen des Zkaiscrs un bedingt Folge zu leisten. Diese Ver pflichtung ist in den Fahneneid aufzu nehmen. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eincs Kontin gcnts befehligen, und alle Festungskom mandantcn weiden vom Kaiser ernannt. Die von demselben ernannten Offiziere leisten ihm den Fahneneid. Bei Gene ralcn und den Gcncralstcllungcn ver sehenden Offizieren innerhalb des 5ton tingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung, des Kaisers abhängig." Diese Bestimmungen beweisen die Einheitlichkeit des deutschen Heeres. Der Fahneneid wird zwar, mit Aus nähme der ausdrücklich festgelegten Fälle, dem Kontingentsherrn (den einzelnen. Fürsten und dem Senaten der Freien Städte) geleistet; er enthält aber zu gleich die Verpflichtung, dem Bundes feldherrn. unbedingt zu gehorchen. Eine besondere Stellung dem Reichs krigswescn gegenüber nehmen Bayern, Württemberg und Sachsen ein. Die betreffs Bayerns ist in dem Vertrag iiber den Beitritt Bayerns zur Berfas sung des Teutschen Bundes vom 2o. November 870 folgendermaßen fcstgc stellt: Das Bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des deutschen BundeShcercs mit selbständiger Verwaltung unter der Militärholxit Seiner Majestät des Königs von Boy ern; im Kriege und zwar mit Be ginn der Mobilisierung unter dem Befehl des Aundesfcldhcrrn . . . Der Bundeöfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen von der Uebereinstimmung in Organisation. Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstücktigkeit des Bayerischen Kontingents Ucbcrzeu gung zu verschaffen... Im Kriege sind die Bayerischen Truppen vcrpflich tet, den Beschien des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Aer pflichtung wird in den Fahneneid auf genommen." Auch für Württemberg und Sachsen sind gewisse Ausnahmen vorgesehen. Artikel 5 der Militär-Konvention mit Württemberg bestimmt: Die Einen nung. Beförderung, Versetzung usw. der Offiziere und Beamten (also auch der Generale) des Königlich Württemberg', schen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandierenden für das Armeekorps nach vorgängigcr Zu stimmung des Kaisers als Bundcsfcld Herrn." Artikel 7 der Militär-Konvention mit Sachsen besagt: Die Ernennung der Kominandos führenden Generale der Königlich Sächsischen Truppen, mit Ausnahme des Höchstkommandierenden des Armcekorps, wird der König von Sachsen in der Weise vollziehen, daß er jede einzelne Ernennung von dem Ein Verständnis mit dem Bundesfeldherrn abhängig macht. Die Ernennung des ,?öchsikommadicrendcn des Armeekorps (Vs sind dann zwei geworden) erfolgt auf Grund der Vorschläge des Königs von Sachsen durch den König von Preußen." Aus dem vorhgchendcn geht hervor, daß der Deutsche Kaiser als Oberster Kriegsherr m Friedens- und in Kriegs zeiten nur für die Marine fungiert, während seine Funktion als solcher dem Landheer gegenüber in Fricdenszciten eine beschränkte ist. Was die Kriegserklärung anbetrifft, so ist dazu die Zustimmung des Bun desratcs. der Angriffsfall ausgeschlos sen. nötig. Das Recht dc.s Kaisers, Frieden zu schließen, ist nicht an die Zu stimmung des Bundesrats und deS Reichstags geknüpst. Die Anteilnahme der Volksvertretung an der Kriegserklärung und am Frie densschluß liegt auf dem Wege, auf welchem, nach Bismarcks Wort, der Ge rius des deutschen Volles das Reich zum Ziele führen soll. . Die Stellung und die Befugnis dcS Kanzlers des Teutschen Reichs sind durch die Verfassung lediglich in Verbindung mit dem Präsidium und dem Bundesrat fixiert. Tcr Reichskanzler wird vom Kaiser ernannt, ihm steht der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte im Bundesrat zu und er übernimmt durch seine Gegen zcichnung die Verantwortung für die An ordnunn.cn und Verfügungen des Kai serZ, welche zu ihrer Gültigkeit solcher Gegenzeichnung bedürfen. Der Reichskanzler ist also nach der Verfassung daö verantwortliche Gesamt Ministerium des Reichs, die Rcichöämtcr sind ihm untergeordnet. Da aber ein Rcichskanzlcr-Vcrantwortlichkeits Gesetz fehlt, so ist die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, wie sie im Artikel 17 fest gestellt ist. eine Phrase. Erst durch die Gegenzeichnung des Llanzlcrs sollen nach der Verfassung die Anordnungen und Verfügungen dcS Kaisers Gültigkeit cr langen und übernimmt der Kanzler da durch für jene die Verantwortung. Aber der Kaiser ist in der Ernennung und Entlassung des Kanzlers völlig frei; Vota des Bundesrats und des Reichs, tags binden ihn nicht. Zur Entlassung ist auch die Gegenzeichnung des zu ent lassenden 5tanzlcrs nicht nötig, es kann fomohl der abtretende wie der antretende Kanzler gegenzeichnen oder auch, seit dem Gesetz vom 17. März 1878, welches die Stellvertretung des Reichskanzlers regelt, der Ctellvcrtrctcr. Zwar ernennt der Kaiser den Kanzler, doch kann nur der König von Preußen, nicht der Kaiser als solcher, Bundesrats Mitglieder ernennen. Tcr Vorsitz im Bundesrat wie die Ernennung des Kauz lers sind preußische Hegemonialrcchte. Die Abgabe der preußischen Stimmen im Bundesrat ist eine preußisch: Angelegen hcit, daher ist zwar nichti-tlich notmen dig, aber doch politisch wesentlich,' daß der Reichskanzler zugleich an der Leitung der preußischen Angelegenheiten, als, Miui sterpräsidcnt, wirksam beteiligt ist. Daß grade der Kanzler die preußischen Stim inen im Bundesrat führt, auch wenn cr den Borfih führt, ist nicht notwendig und aus praktischen Gründen tatsächlich nicht iinmcr'der Fall. Auf dem Wege zur Demokratisierung des Teutschen Reichs steht die Forderung nach der Verantwortlichkeit des Reichs kanzlcrs. Dazu ist aber eine Aenderung der Verfassung gar nicht nötig, denn diese stellt ja die Verantwortlichkeit, durch Ge gcnzcichnung, ausdrücklich fest. WaZ fehlt, ist ein Gesetz, welches die gesamte Frage regelt und in erster Linie feststellt, wem gegenüber der Reichskanzler vcrant wortlich gemacht wcrdcir,foll. Dicfe Fest ftellung würde dann auch auf die Frage der Ernennung und Entlassung des Kanzlers hinüberfpiclcn. . Der Bundesrat stellt die Vertretung der Bundesregierung im Organismus des 'Reichs dar. Der Bundesrat ent spricht dem 'ehemaligen Deutschen Bund, er ist, wie dieser es gewesen, ein Gesund tenkongreß. Er bildet seiner ganzen Stellung im Organismus des Reichs nach nicht ein Oberhaus mit dein lcgis latioen Charakter einer Ersten Kammer, etwa neben dem Reichstag als ziveite, sondern ist. nach dem erwähnten Aus sprach Bismarcks in der Reichstagssitzung vom 'ZI. Warft l'sTl, der Repräsentant der eigentliche Souveränität". Dicscn Charakter dcs Bundesrats hat Bismarck bereits im vcrfassnngsberatendcn Reichs tag mit der folgenden Ausführung fest gestellt: Es ist mir an und fiir sich nicht leicht, mir ein deutsches Oberhaus zu denken, das man einschicken könnte zwischen den Bundesrat, der, ich wieder hole es, vollkommcn unentbehrlich ist, als diejenige Stelle, wo die Souveränität der Einzclstaaien fortfährt, ihren Ausdruck zu finden, das man also einschicken könnte zwischen diesen Bundesrat und diesen Reichstag, ein Mittelding, wclches dem Reichstage in seiner Bedeutung auf der sozialen Stufenleiter einigcrmaßen überlegen wäre, und dem Bundesrate und dessen Bevollmächtigten hinreichend nachstünde, um die Klassifikation' zu rechtfertigen." Bismarck hat also, indem er sich gegen die Einschiebung eines Oberhauses zwi schen dem Bundesrat und dem Reichstag erklärt, ausdrücklich festgestellt, daß der Bundesrat nicht den Charakter einer Er sten Kammer trägt und als solche nicht gedacht gewesen ist. Der Bundesrat übt zusammen mit dem Reichstag die Rcichsgefetzgebung aus. Zu einem Rcichsgcsctz ist die Uedercin stimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen erforderlich und aus reichend. (Art. 5). Der Bundesrat be schließt über die dem Reichstag zu unter breitenden Vorlagen, 'also insbesondere über Gcsctzcsnrrlagen. und über die von demselben gefaßten Beschlüsse, also dar über, ob er einen vom Reichstag beschlof scmn Gesetzentwurf zum Gesetz erheben will. (Art. 7.) Jedes Mitglied des Bundesrats hat das Recht, im Reichstag zu erscheinen, und muß daselbst auf Ver langen jlderzcit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertre ten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität dcs Bundesrats nicht adop tiert worden sind. Niemand kann gleich zeitig Mitglied dcs Bundesrats und des Reichstags sein. (Art. 9.) Der Bundesrat fetzt sich zusammen aus Cl von den Oberhäuptern der das Reich bildenden Bundesstaatcn ernann ten Bevollmächtigten: 17 von Preußen, 6 von Bayern, je 4 von Sachsen und Württemberg, je 3 von Baden. Elsaß Lothringen und Hessen, je 2 von Meck-lenburg-Schwerin und Braunschweig und je 1 von den übrigen Staaten. Unter den Ausschüssen, welche der Bundesrat aus seiner Mitte bildet, ist. unter den heutigen Verhältnissen, der am bedeutsamsten, von welchem es im Artikel 8 der Reichsversassung heißt: Außer dem wird im Bundesrate aus den Be vollmächtigtcn der Königreiche Bayern. Sachsen und Württemberg und zwei vom Bundesrat alljährlich zu erwählenden Bevollmächtigten ondcrer Bundesstaatcn ein Ausschuß fiir die auswärtigen An gelegenhciten gebildet, in welchem Bayer ben Vorsitz führt." Dieser Ausschuß für auswärtige Angclcgenlxiten, welcher in der Verfassung dcs Norddeutschen Bun des nicht crwähnt war, bildet eine Folge der Verträge vom November 1870 mit den süddeutschen Staaten, um eine Teil nähme der Einzelstaatcn auch an der Lei iung der auswärtigen Angelegenheiten seitens des Reichs zu ermöglichen. Unter Bismarck ist dieser Ausschuß nur ein ein zigeS Mal einberufen worden; der erste Kanzler ließ sich von Ausschüssen nicht gern in sein Geschäft hineinreden. Spä ter hat der Ausschuß eine größere Bedeu tung erhalten, und seit dem Ausbruch des Kriege; steht cr ganz im Vordergrund. Die Demokratisierung des Deutschen Reichs hat im Verlauf dieses Krieges bedeutende Fortschritte auch auf dem Ge biet der auswärtigen Politik gemacht. Nicht nur durch die erhöhte Teilnahme der Regierungen oder Einzelstaatcn die war ja bereits in der Verfassung vor gesehen , sondern in erster Linie durch die tatsächliche Beteiligung der Volks Vertretung. Dies stellt sich dar in dcr unlängst gebildeten Freien Kommis sten", welche sich auS je sieben Mitglie dein des Bundesrats und des Reichstags zusammensetzt und welche mit der Erörtc ruugs dcr leute wichtigsten Frage, dcr über Krieg und Frieden, betraut woij den ist. Dadurch hat das bisher recht lich unbeschränkte Recht des Kaisers, Frieden zu schließen, ohne an die Zu stimmung des Bundesrat! und deS Reichstags geknüpft zu sein, eine Ein schränkung erhalten. Tatsächlich war aber auch bereits durch die Verfassung das Recht dcs Kaisers, Krieg zu erklären (im Namcn des Reichs und unter Zustimmung des Bundesrats, einen direkten Angriffskrieg ausgeschlos sen) eingeschränkt. Die vom Volk in den Reichstag gewählten Abgeordneten müssen die Mittel für die Kriegführung be willigen und übernehmen damit auch heute schon die Verantwortung für den Kricg selbst. Darum kann ein Kaiser einen Krieg hie die Zustimmung dcs Volkes sührcn. Der Kaiser kann den Krieg Wohl erklären, aber er kann ihn ohne die Zustimmung des Volkes nicht führen, denn die Zeiten sind vorüber und die Kosten eines Krieges sind zu hohe, als daß man heute noch durch Goldschätze in Juliustürmen der Eventualität einer Nichtbewilligung der Mittel durch die Volksvertretung cntaegcntretcn könnte. Der Ncichstag wird durch daS demo kratifchstc allcr Wahlgesetze gewählt. Er geht (Art. 20) aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstim mung hervor. Tr Reichstag ist ein Organ des Teutschen Reich?. Seine Mit glicder sind nicht bloß Vertreter ihres Wahlkreises (sie sind an Instruktionen ihrer Wähler nicht gebunden), sie sind auch nicht Vertreter dcs einzelnen Bun desstaates, in welchem sie gewählt sind. Dcr Reichstag stellt die einheitliche Wer tretung des deutschen Volkes dar, und die einzelnen Mitglieder sind demnach dem gesamten Volk gegenüber vcrant wortlich. Wähler für den Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lcvcnsjahr überschritten hat. Fiir Personen dcs SoldatenstandeS des Heeres und der Ma rine ruht die Berechtigung des Wählcns so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; Perfonen, über deren Vermögen Konkurs- oder Jallitzustand eröffnet worden ist; Personen, toddje eine Armen Unterstützung aus öffentlichen oder Gc meindemittcln beziehen oder im letzten, der Wahl vorangegangenen Jahre bczo gen haben; Perfonen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Voll genuß der staatsbürgerlickM Rechte ent zogen ist, für die Zeit dcr Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder ein gesetzt sind. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Deutsche im ganzen Bundesgebiet, wcl cher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt lt und einem zum Bunde gehörenden Staate seit mindestens einem Jahr angehört hat, sofern er nicht (durch die angeführten Bestimmungen) von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen ist. Das passive Wahlrecht haben auch' die Angehörigen dcs Heeres und der Ma rine. Die Verfassung bestimmt, daß auf durchschnittlich 100,00 Seelen der Bc bölkcrungszahl ein Abgeordneter gewählt werden soll, legt aber diejenige Bevöl kerunaszahl zugrunde, welche für die Wahlen für den vcrfassungsgebenden Ncichstag maßgebend gewesen sind. Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten infolge dcr steigenden Bevölkerung soll nach 'Paragraph 5 deS Artikels 20 der Verfassung durch Gesetzgebung borge noinmcn werden. Diese Bestimmung ist bisl)er nicht zur Durchführung gelangt und das Vcrteilungsverhältnis zwischen Stadt und Land ist dadurch wesentlich zu ungunsten namentlich der großen Städte und auch des Westens, wo der Bevölkc rungszuwachs ein viel größerer ist als auf dem flachen Lande und im Osten-, beeinflußt worden. Auch dies ist ein Punkt, welcher zusammen mit einer wei teren Ausgestaltung der Wahlkreise dringend der Demokratisierung bedarf. Die Zahl der Mitglieder' deS RcichS tags beträgt heute 397, davon: Preußen 230, Bayern 48, Sachsen 23, Württcrn bcrg 17, Elsah-Lothringen 15, Baden 14, Hessen 9, Mccklenburg-Schwcrin 6, Sachsen-Wcimar, Oldenburg, Braun schweig, Hamburg je 3, Sachsen-Mcinin gen, Sachscn-Coburg und Gotha und Anhalt je 2; die anderen Staaten je 1. Die Verhandlungen dcS Reichstags (nicht die dcr Kommissionen) sind öffcnt lich. Zwar läßt die Geschäftsordnung, welche der Reichstag sich gegeben hat, euch geheime Sitzungen zu, doch ist bis 3 in dem Sinne verfassungswidrig, als die geheim siattqchabten Beratungen und Beschlüsse staatsrechtlich nickt a'.SNeichS tagsvcrhandlungen oder ReichStagSb schlüsse gelten, d. h. der Reichstag wird die entscheidende Beratung und Ab'tim mung öffentlich vornehmen müssen, auch wenn schon vorher heimlich verhandelt worden ist. Zur Auflösung dcS Reichs tags während der auf fünf Jahre festge setzten Legislaturperiode ist ein Beschluß deS Bundesrates unter Zustimmung de Kaisers notwendig. Kein Mitglied deS Reichstags darf zu irgend einer Zeit we gen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplina rifch verfolgt oder sonst außerhalb dcr Versammlung zur Verantwortung gezo gen werden. Ohne Genehmigung de! Reichstags kann kein - Mitglied während dcr Sitzungsperiode wegen cimr mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter suchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn er bei Ausübung der Tat oder im Lauf des nächstfolgenden Tage? ergriffen wird. Die Mitglieder deS Reichstags dürfen als solche keine Besoldung oder Entschä digung beziehen, doch gewährt ihnen daZ Reich 'durch Vergütung an die Eisen bahnen freie Hin und Rückfahrt von ihrem Wohnort nach Berlin. Der Reichstag ist ein Organ des Deut scheu Reichs. Seine hauptsächliche Be deutilng besteht darin, daß Rcichsgesetzk nur mit seiner Zustimmung erlassen wer den können, doch nimmt cr auch an allen Tätigkeiten und Angelegenheiten dcS Reichs selbsthandelnd iind kontrollierend teil. Ihm fleht ncch Artikel 23 dcr Vcr fassung auch das Rccht zu, innerhalb der Kompetenz des Reichs selbständig Ge setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrat resp. Reichs kanzlei zu überweisen. Das Recht der Adresse und der Interpellation ist dem Reichstag zwar nicht ausdrücklich durch die Verfassung beigelegt, er übt cs in dessen tatsächlich und unbestritten aus. Da die NcichSgesctzgcbung nur durch den Bundcsrat und dcn Ncichstag ausgc übt wird und die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse zu einem Reichszesch erforderlich nnd ausreichend ist, so ergibt sich daraus, daß, abgesehen von den aus drllcklich festgesetzten Ausnahmefällen, der Kaiser verpflichtet ist, die von Bundes rat und Reichstag beschlossenen Gesetze zu verösfcntlichen. Die Ausfertigung und Verkündigung der betrcffcndcn Gesetze durch den Kaiser stellt lediglich fest, daß das betreffende Gesetz verfassungsmäßig zustande gekommen ist. , '."i'rV- Die Grundlage, auf welcher die Ver fassung dcs Deutschen Reichs ausgebaut ist, ist eine durchaus demokratische. Das Wesen der Autokratie besteht darin, daß alle Befugnisse der Staatsgewalt, die richterliche, vollziehende und gesetzgebende von eineru.nd derselben Person, dem Monarcken oder dem Präsidenten, aus geübt werden. Die Demokratie vollzieht die Trennung der drei Gewalten. Die Lehre von solcher Trennung der drei Gc walten ist zunächst von Montesquieu (Esprit des lois' livrc) festgelegt wor den. Die Trennung ist auch in die Verfassung des Deutschen Reichs über gegangen. Es handelt sich indessen dar um, in welcher Weise bei der Trennung der Gewalten die Machtvollkommenheit auf die einzelnen Inhaber zur Vertei lung gelangt ist. Bei vollständiger Durchführung der Trennung der Gewalt hat, wie in den Vereinigten Staaten von Amerika, England und Frankreich, die vollzichende Gewalt keine versassungs mäßig festgelegte Mitwirkung an der Gesetzgebung. Auch die deutsche Vcrfas sung eliminiert die Person des Kaisers als Faktor der Gesetzgebung. Der Kaiser ist aber gar nicht der Souverän, d. h. die Spitze der Exekutive in einem mon archischen Staat, Souverän ist vielmehr die Gesamtheit der Bundesregierungen. Da nun aber im Bundesrat die Vertre hing der Souveränität in Deutschland verkörpert und die Gesetzgebung mit vom Bundesrat ausgeübt wird, so ist damit auch eine Machtvollkommenheit der voll ziehenden Gewalt auf dem Gebiet der Gesetzgebung festgestellt. In diesem Sinne kann das Deutsche Reich, auch wenn verfassungsmäßig die Bezeichnung Kaiser lediglich einen Titcl darstellt, als konstitutionelle Monarchie, allerdings ohne den Aufbau und den Ausbau einer solchen, klassifiziert werden. In der reinen Demokratie liegt die Gesetzgebung ausschließlich in dcn Hän den des Volkes. In dcn Vereinigten Staaten von Amerika ist die reine Demo kratie, seitdem auch die Mitglieder des Vundessenats durch direkte Volksabstim mung gewählt werden, nahezu durchge führt; sie ist nur noch eingeschränkt ourch die Aetogewo.lt des Präsidenten. In England ist die Einführung der reinen Demokratie immer noch durch das be stehende Wahlrecht, welches das Prinzip dcr Gleichheit noch nicht zur völligen Durchführung gebracht hat, gehindert. Dagegen ist das Verhältnis zwischen der gesetzgebenden und der vollziehenden Ge walt in England das demokratischste. Die Regierung ist eine rein parlamentarische. Das heißt, sie wird gebildet aus derjeni gen Partei, welcher die Abstimmung des Volkes in der Wahl die Mehrheit ver schasst hat. Regierung und Partei sind als Einheit dem Volk gegenüber verant wortlich, Eine derartige rein-parlamen tarische Regierung hatte früher als Grundlage das sogenannte Zwei Par teien-Eystem. Diejenige Partei, welche bei den Wahlen die Mehrheit erlangt hatte, gelangte zugleich in der Exekutive wie in der Legislative zur Macht, waS allerdings imgrundc gegen die Lehre von der Trennung der Gewalten verstieß und tatsächlich in England zu einer parlamentarischen Tyrannis geführt hat. Nur daß solche Tyrannis durch die Verantwortlichkeit der Regierung nicht dem Parlament, sondern beider Faktoren dem Volk gegenüber gemildert wurde. Sobald Anzeichen dafür sich zeigten, daß sich die vorhandene Mehr heitdes Parlaments, aus welcher die Regierung gebildet war. nicht mehr deS allgemeinen Vertrauens deS Volles in von r?. y. von Mellenthktt dessen Mehrheit erfreue, mußten Neu Wahlen stattfinden. Das war eine ganz einfache Maschl nerie. welche glatt arbeitete. Aber de Entwicklung der politischen Verhaltnisse hat auch in England diese Maschineric wesentlich kompliziert. In daS Zm.i Partcien-System ist Bresche gelegt wor den. An die Stelle dcr zwei Parteien ist auch in England die Koalition getre ten. . , Durch die Koalition, d. h .eine stch auö verschiedenen Parteien zusamMN setzende Mehrheit, wird allerdings dt; parlamentarische Tyrannis gebrochen, zugleich aber auch die Frage der Ver antwortlichkeit verwickelt., denn jede Koalition trägt das Wesensmoment der Zufälligkeit an sich, weil sie lediglich durch eine zeitweise Jnteressengemein, schaft zusammengehalten wird. Wenn heute nun in Deutschland der Kampf um die Verantwortlichkeit dcr Regierung dem Parlament gegenüber entbrannt ist. so ist nicht außer Acht zu lassen, daß sich daS dortige innerpoliti sche Leben vielfach verzettelt im Partei wcscn. Im Reichstag sind nicht wen! gcr als 14 Parteien, Fraktionen und Fraktiönchen vorhanden. Die Verfassung stellt nun bereits die Verantwortlichkeit dcs Reichskanzlers im Prinzip fest, sagt aber nicht, wem verantwortlich. Die Demokratisierung der deutschen politi schen Verhältnisse verlangt die Verant wortlichkeit der Regierung der Gesamt heit des Volkes gegenüber. Der Wille des Volkes kommt in der Demokratie praktisch bei den Wahlen zum Ausdruck. Aber von den 14 Parteien, Fraktionen und Fraktiönchen des Reichstags stellt kaum eine den Volkswillen dar, welchem gegenüber die Verantwortlichkeit der Re gierung festgelegt werden könnte. Also muß auch hier die Koalition eingreifen, jedoch ist diese um so zufälliger, 1s sie von mehreren Elementen gebildet wird. Auch die heutige Koalition, welche von den zwei numerisch stärksten Parteien des Reichstags, dem Zentrum und den Sozialdemokraten, gebildet wird, ist gc Miß eine zufällige. : , Die Durchführung der Demokraiisic rung Deutschlands verlangt eine Aende rung der parteipolitischen Zustände. Die Demokratisierung muß nicht nur von oben, sondern auch von unten durchgc führt werden. Die Demokratisierung deS. Deutschen Reichs muß vor allem von innen he,rauS durchgeführt werden. ' Durch den Ge nius des deutschen Volkes, zu welchem auch Bismarck das Vertrauen gehabt hat, daß er den Weg zum Ziel zu sin, den wissen werde. . ... ;. Mfzhanölung deutscher Äriessgefanaener, - Ein bayerischer Unteroffizier vom Rescrve-Regiment 23, der am 12. August ISIS, bei Maurepas gefangengenommen wurde, und dem mit anderen Kameraden die Flucht aus französischer Gefangen schaft Ulang, hat feine Erlebnisse unter Eid zu Protokoll gegeben. Er sagte u. a. folgendes aus: Die Deutschen wur den geschlagen und gestoßen, sowohl mit den Fäusten als auch mit dcn Gewehr , kolben. Den Gefangenen wurden Uhren, Messer, Geld mit Gewalt abgenommen, mit den Offizieren wurde keine Aus-, nähme gemacht. Wer feine Sachen nicht sofort gutwillig hergab, wurde mit dem Revolver bedroht. Einem Einjährig Gefreiten meiner Kompagnie wurde der Revolver auf die Brust gesetzt, da er seine Uhr nicht gutwillig hergeben wollte. Da er sich hierdurch nicht einschüchtern ließ, schoß ihn der französische Feldwebel tot. Diesem ganzen Treiben, sahen die französischen Offiziere gleichgültig zu, ohne sich um die Beschwerden der deut fchen Offiziere im geringsten zu küm mcrn. Die Behandlung in der Gefan gcnensammclstelle war überaus roh, na mentlich von selten dcr Offiziere. Diese liefen mit Stöcken und Reitpeitschen um her und schlugen oft auf die Gefangenen ohne Veranlassung ein. Der Protest eines Hauptmanns dcr 1. Kompagnie des 1. bayer. Rcs.-Regts. hatte üble Folgen für denselben: Ein Offizier befahl einem franznscn Soldatcn, dcm deutschen Hanptmann die Kleid vom Leibe zu reißen, was auch geschah, so daß dieser zuletzt nur noch im Hemde dastand. DicI alles ging unter dem Gejohle der um herstehenden Soldaten und Zivilisten vor sich."... Ein Filmprozcsj um FlauucrtS Scilcimmbo". Eine merkwürdige und nicht unwichtige Rechtsfrage kam jüngst in einem Prozeß zur Erörterung, den die Nichte und Erbin FlaubcrtS ge gen eine französische Filmgesellschaft an strengte. Die Erbin, Frau Caroline Franklin-Grout. hatte der Filmgesell schaft das Recht verkauft, FlaubcrtS Roman Salammbo" zu vcrfilmcn. Bei der ersten Vorführung stellte sich aber heraus, daß wesentliche Stellen dcS Werkes völlig verändert worden waren. So hätte man aus dem Griechen Sven diuS einen Neger gemacht, anderseits trat der Lybier Mai ho als Wcißer auf, und statt zu sterben, wie eZ der Roman verlangt, wurde er zum Gatten Sa lammbos gemacht. Das Gericht gab dcr Klage statt, indem cs sich auf den Standpunkt stellte, daß bei der Versil mung eines Romanes die wesentlichen SUge deS Werkes nicht ohne besondere Erlaubnis verändert werden dürften, das Urteil bestimmie die Beschlagnahme deS gesamten Filmmaterials. Die Saiteninstrumente sind de: eigentliche Kulturvolk, die Hellenen, des Orchesters, gegenüber dcn idyllischen Hirten oder orientalischen Lurusööltcrn der Holzbläser, den kriegerischen Stöm wen der Trompeten. Hörner und Po saunen und den Barbarenhorden de? Ophillciden. Bombardon?, echiv TürkentrgLULL, ir1 h-iS'.'i-'-i I k l. .-V -".-!-., ASW",