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About Nebraska Staats-Anzeiger. (Lincoln, Nebraska) 1880-1901 | View Entire Issue (Aug. 5, 1897)
NPkASKA STAAlS ANTnrMOKtt T vMk. V 1 F 1 V. 1 Ku. cuc lu-uls1ir K devnngclrt, Iouirt wllftanDig so : SU WiUjelm. ton Gülte Gnaden Deu, scher Kais, König in Pkeusze,, etc. verordnen im Warnen des Steichs, nacherfolgier Zustimmung de Bundes tatt und b Rcichc,aq. wir folgt : i , llnimutmui. Paragraph 1. Wer die Befördern nq von Äusiva' derern nach ausjareuHchni wandernde treiben will illniciiirbrner). bedarf hier zu dki rlaudn'k. Paragraph 2. Zur Ertheilung ode, Vcrsagung dcr Erlaubnis ist dcr Reichskanzlei unier Zustimmung des Bundesraihs zustäu dig, Paragraph ). Dir Erlaubnis ist in der Regel nur zu ertheilen : 0) an Reictrangehörige. ive Ichc ih gewerbliche ötzjederlassung im Reichigc biete haben, b) an i)andel,'grsellschastkn, eingc Kagene Genossensthaft und juristische Perivue. ivelche im Neichogebieik ik ren Sitz haben ; an offene Handels fellfchafien. 5ivmmadilcl,eskllschafte auf Aerien jedoch nur, wen ihre per fön (ich haftende Gesellschafter sammt lies) üicich anaehörigc sind. Paragraph 4. Ausländischen Personen ode r Gesell' schaffen, sowie solchen Reictauachö, rigen, ivelche ihre gewerbliche Nieder lassung nicht im Rcichogebitte haben, darf die Er laubnifj nur ertheilt werden, wenn sie a) einen im Reichgebieie ivohnhas len Reichk'anqehvrigc zu ihrem Bevoll mnchtin.se bestellen, welcher sie i den aus die Beförderung der Aiu-uanktcf bezüglichen Ängelegeubeiie Behörden und 'strivafengeniibcr rcchtvverbindlich zu ccrtrctcn hat, b) wegen der attl der Annahm und Beförderung erwachsenden Rkchtöstrei tigkeiten dem deutschen Rechte und den deutschen Gerichten sich unterwerfen, Paragraph 5. Vor ?rthcilung dcr Erlaubnis, hat der Nachsuchende eine Sicherheit im ?iindcstbetrage von fiinfzigtauseiid Mark ,U bestellen und im Falle beabjich tigtcr überseeischer Beförderung den Nachweis zu führen. daszer Nliederist. Paragraph U. Die Erlaubnis; ist nur fiir bestimmte Lander, Theile von solchen oder bc stimmte Orte und im Fagt überseeischer Beförderung nur für bestimmte Irin schiffungshäfen zu cuhcilen. Paragraph 7, Bei Ertheilung der Erlaubnis; an solche deutsche Gesellschaften, ivelche sich die Bcsiede lungein von ihnen in über seeischen Ländern erworbene Gebiets zur Aufgabe machen, ist der ReichSkanj, ler an die Vorschriften deß Par 'agraphen ö nicht gebunden, Im iiebrigcn tonnen au? besonderen Gründen Aufnahmen von den Vvrschrif ten des Paragraphen 5 zuge lasse wer den. Paragraph 8. Dic Erlaubniß berechtigt den Unter nehmer zum Geschäftsbetriebe im gan zen Reichsgebiete mitderE inschränlung, das; er austerhalb des Gemeindebezirts seiner gewerblichen Niederlassung und des Gemeindebezirks seiner etwaigen Zweigniederlassungen bei der Ausübung feines gesummten Geschäftsbetriebs, so weit es sich dabei nicht lediglich um die Ertheilung von Auskunft auf Anfrage oder um die Veröffentlichung der Be förderungsgclegenheiten und Befindet ungsbedingungen handelt, arrsfchließ lich der Vermittelung seiner nach Pa ragraph 12 ff. zugelassenen Agenten sich zu bedienen hat. Paragraph 9. Der Unternehmer kann feine Befug nisse zum Geschäftsbetriebe durch Stell Vertreter ausüben. Die Bestellung eines solchen ist erforderlich für die fchäfiSführung in Zweigniederlassun gen. Nach dem Tode des Unternehmers, sowie im Falle einer Vormundschaft oder Pflegschaft kann der Geschäfibbe trieb noch längste:' sechs Monate durch Stellvertreter fortgesetzt werden. Die Bestellung eines Stellvertreter? bedarf der Genehmigung des Reichs- knnzlers. Paragraph 10. Die den Unternehmern ertheilte Er laubnist kann unter Zustimmung des Bundesraths vom Reichskanzler jederzeit beschränkt oder widerrufen werdet:. Die Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters kann vom Reichskanz ler jederzeit widerrufen werden. 2. Agenten. Paragraph 11. Wer bei einem Betriebe der im Para graphen 1 bezeichneten Art durch Bor bereitung, Vermittelung oder Abschlufz des Beförderungsvertrags gewerbmäßig mitwirken will (Agent), bedarf hierzu der Erlaubnis;. Paragraph 12. Die Erlaubnis; wird von der höheren Verwaltungsbehörde ertheilt. Paragraph 13. Die Er laubnis; darf nur ertheilt wer den an Reichsangehröige, welche im Be zirke der höheren Verwaltltngi'behiirde Gararaph 12) ihre gewerbliche Ti'w derlaffung oder ihren Wohnsitz KaSkN und ton einem zugelassenen Unternch mcr (Paragraph 1) bevollmächtigt sind. Die Erlaubnis; darf auch bei Erfül, lung der vorstehenden Erfordernisse nies i ertheilt werden : a) wenn Thatsachen vorliegen, trete? i bU Unjllvcrlässigkeit des !ttachsuchenoe in Beziehung aus den beabsichtigten Ge schöftsbctricb darthun ; b) wenn einer den Verhältnisse deZ Vkiwaltungsbezilts tti zufttlkdrgcn Verwaltungsbehörde entsprechenden An zahl von Personen die Erlaubnis; zum Betritt des (schäfi eines usivan. derungSogenten ertheilt oker a?gkdh,.t lParagraPh 5 worden ist. Paragraph 14. Vor Ertheilung der Erlaubnist ha der '.','achfuchende eine Sicherheit im Mindestbetrage von fünfzehnhundert Mark zu bestellen. Paragraph IS. Dic Erlallbnis; beiechtigi zum Ge schaHSbetriebe im Bezirke dcr die Er lullbnis; ertheilenden Beböfde, we!' sie nicht aus einen Theil desselbe n beschränkt wird. Im Einvernebnren mit dieser Behörde rann jedoch dem Ägentc die Ä usdehung seines Gcschästsbeiriebs auf bcnachbaitc Bezirke von den für letztere zuständigen höheren Veiwaltungsbe. künden gestattet werden. Paragraph 16. Für andere als den in der Erlaubnis; Urkunde namhaft gemachten Unier nchmer sowie auf eigec Rechnung darf der Agent Geschäfte der im Paragraph 11 bezeichneten Art nicht tesorgen. Paragraph 17. Dem Agenten ist es untersagt, seine Geschäfte in Zweigniederlassungen, durch Stellvertreter oder im Umher ziehen zu betreiben. Paragraph 1. Dic dem Agenten ertheilte Erlaubnis; kann jederzeit beschränkt oder ttuhnufett erden. Die Erlaubnist rnirst widerrufen wer den. a.) wenn den Erfordernissen nicht mehr genügt wird, an welche dieErihei lung der Erlaubnist nach Paragraph 13 Absatz 1 gebunden ist ; b) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverläsfigkcit des Agenten iirBe zichung ans den Geschäftsbetrieb dar thun ; c) wenn die Sicherheit ganz oder zum Theil zur Deelriug der auf ihr haftenden Ansprüche verwendet werden ist und nicht binnen vier 2Bud n nach erganaene! Aufforderung Neu bestellt oder ergänzt wird. Paragraph 19. Gegen die auf Grund der Pargraphcn 1 t bis 1 5 und 18 von der höheren Ver waltungsbehörde getroffenen Verfügun gen ist Beschwerde an die Auffichtsbc Hürde zulässig. Dic Frist zur Ein legung der Beschwerde beträgt zwei Wo chen, Z. Gemeinsame Bestimmungen für Un ternehmer und Agenten. Paragraph 20. Die von den Unternehmer und von den Agenten bestellte Sicherheiten haf ten für alle anlästlich ihres Gefchäfisbe triebs gegenüber den Behörden und ge genübcr den Auswandere begründete Verbindlichkeiten sowie für Geldstrafe und Kosten, Paragraph 21, Der Bnndcsrath erlöst! nähere Be stimm ungcn über denGeschästsbeirieb der Unternehmer und Agenten und deren Beaufsichtigung, namentlich auch a) über die von ihnerzu führenden Bücher, Listen, statistischen undfonstigen Rachweisungen sowie über die in An Wendung zu bringenden Vertragssor mulare; b) über die Art und Weise dcr Sicher HeitSbestellung und dic Bcdingunge, welche über die,Hastl,arteit soivieü-ber die Ergänzung und dic Rückgabe der Sicherheit in die Bcstellungsurkund aufzunehmen find, 4. Allgemeine Bestimmungen übcr du Beförderung von Auswanderern. Paragraph 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags. Den Auswanderer dars nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den Be förderungspreis oder einen Theil des selben oder ihnen geleistete Vorschüsse nach ihrer Ankunftam Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten oder durch Arbeit abznvcrdienen ; ebenso wenig dürfen sie in der Wahl ihre Aufenthaltsorts oder ihrer Beschäsri gung im Bestimungslande beschränkt werden. Paragraph 23. Verboten ist die Beförderung sowie der Abschlust von Verträgen über die Beförderung: a) von Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum rollende ten fünfundzwanzigste Lebensjahre, bc vor sie eine Entlassutigsurkunde lPara graph 14 desGcsctzcs über dicErwcrbring und den Verlust dcr Bundes u ndTtaats angehörigkcit vom 1. Juni 1870) oder ein Zeugnist der Ersatzkommission dar über beigebracht haben, dast ihrer Aus Wanderung aus dem Grunde der Wehr Pflicht kein Hindernist entgegensteht ; 6) von Personen, deren Verhaftung der Festnahme von einer Gerichts-oder Polizeibehörde angeordnet ist; c) von Reichsnngehörigen, für welch von fremden Regierungen oder ron Ko lonisationsgesellfchaften oder ähnliche, Unternehmungen fth Befördrungsvreit ganz oder theilwcifc bezahlt wird cdei Vorschüsse geleistet werden ; Ausncch irren von dieser Bkstimung kann bei Reichskanzler zulassen. Paragraph 24. Auswanderer, welche sich nicht im Besitze der nach Paragraph 23, a, er forderliche Urkunde befinden, oder wcl chc zu den im Paragraph 23 unter und c bezeichneten Personen gehören, können durch dic Polizeibehörden am Verlassen des Reichsgebietes verhindert Werden. Dic Polizeibehörden in den Hafcuvr ien sind befugt, die Unternehmer an der Einschiffung von Personen zu verbin dein, deren Beförderung auf Grund dieses Gesetzes verboten ist. 5. Besondere Bestimmungen für die ulxl'eeische Auswanderung noch austtlkuioxaiichtn Landern. Paragraph 28. Verträge über die überseeische Besor deruny von AuLwanderern mü'sen aus Bcsördeiung und Verpflegung biS zur Landung im austereuropäifchcn Aus schiffungshäfen gerichtet sein. Sie sind auf die Weiierkföiderung und Verpflegung ivm AuS'chsffungshasen bis an das Auswanderungsziel zu er strecken, insoweit die's bei der Erthci lung der Erlaubnist tParagraph I)zur Bedingung gemacht ist. Soll das Schiff in eitlem austerdeut lchen Hafen bestiegen oder gewechselt werden, so ist dies in dn Besörderuiigs vertrag aufzunehmen, Paragraph 26. Der Verkauf von Fahrscheinen an Auswanderer zur Weiterksörderung von einem überseeischen Platze aus ist verboten. . Dic'es VertX'l findet jedoch leine An Wendung auf Verträge, durch welche der Unternehmer Paragraph 1 sich zu gleich zur Weiterbeförderung vom über seeischcn Ausschissungsl,asen aus m pflichtet. Paragraph 27. Der Unternehmer ist rpslichtet, den Auswanderern andem ;u ihrerEinichif fung oder Weiterbeförderung bestimm ten Crte bei jeder nicht von ihnen selbst verschuldete Verzögerung der Besolde rung von dem vertragsmässig bestimm ten Absalirtstnge an ohne besondere Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewahren. Paragraph W, Falls die Verzögerung länger als eine Woche dauert, hat der Ausmünde icr, unbeschadet der ilmr nach dem bür gerlichen Rechte etwa zustehenden An spräche auf Schadenersatz, daS Recht, von dem Vertrage zurückzutreten und die Rückersta!!'., ,g des gezahlten Ueber, fabrtsgcldes zu verlangen. Paragraph 2-t. Die Rückerstattung des Ueberfahrts geldeS tann auch dann verlang, werden, wen der Auswanderer oder einer d ihn begleitenden anrilierrangehorigen vor Antritt der Seereise stirbt oder nach weislich durch Krantheitoder durch wn stigc austet seiner Macht liegende Zwi schenfälle am Antritte der Seereise ver Hindert wird. Das Gleiche gilt, wenn in Fällen des Paragraph 2 Abs. 2 die Verhin deruny im überseeischen Ausschiffn ngs Hafen eintritt, rücksichtlich dcs den Wei tcrbefördcrungs tosten entsprechende: Theiles dcs UebcrfaHrisgcldcs. Dic Hälfte des Uebcrfohrtsgeldes kann zurückverlangt werden, wenn der Auswanderer vor Antritt der Reise vorn Vertrage aus anderen Gründen zurück tritt. Paragraph 30. Wird das Schiff durch einen Sccun fall oder einen andere Umstand ander Fortsetzung der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung dersel den genöthigt, iv ist der Unternehmer Paragraph 1) verpflichtet, ohne be sondere Vergütung den Auswanderern angemessene Unterkunft und Verpflc gung zu gewähre und dic Beförderung derselben und ihres Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen. Ticic Vorschrift findet sinngemäße Anwendung auf dic Weiterbeförderung vom überseeischen Ausfchiffungshafen aus (Paragraph 26 Abs. 2). W-irnnrnnh 5i1 rv Vereinbarungen, welche den Bestim mungen der Paragraphen 27 bis 30 , zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. Paragraph 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, zur Sicherstcllung der ihm aus den Paragraphen 27 bis 30 entstehen den Verpflichtungen eine das Ueber fahrtsgeld um den halben Betrag über steigende Summe zu versichern oder einen dcr Versicherungssumme entspre chcndcn Bctrag zu Hinterlegen. Paragraph 33. Dcr Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dast das Schiff, mit wclchcm dic Auswanderer befördert werden sol len, für die beabsichtigte Reise völlig seetüchtig, vorschriftsmäßig eingerichtet, ausgerüstet und verproviantier ist. Dic glcichc Verpflichtung trifft den Führer dcS Schiffes. Paragraph 34. Jedes Auwandcrer'chiff unterliegt vor dem Antritt der Reife einer Unter suchung übcr seine Seetüchtigkeit, Ein richtung, Ausrüstung und Vcrprovian tirung. Die Untersuchung erfolgt durch mi liche, von den Landesregierungen be stellte Besichtiger. Paragraph 35. Vor Abgang dcs Schisses ist der Ge sundheitszustand dcr Auswanderer und dkr Schiffsbefatzung durch einen von der Auswandeiungsbehörde (Paragraph 40) zu bestimmenden Arzt zu untersuchen. Paragraph 36. Der Bundesrath erlästt Vorschriften über die Beschaffenheit, Einrichtung, Ausrüstung und Verproviantirung der Auswandererschiffe, über die amtliche Besichtigung und Kontrole dieser Schiffe, ferner über dic ärztliche Un tersuchuung der Reisenden und dcr Schiffsbefatzung vor dcr Einschiffung, über die Aussckfliestuug kranker Per sonen, über das Verfahren bei der Ein schiffung und über den Schutz der Aus wanderer in gesundheitlicher und sitt licher Hinsicht. Die vom Bundksrath erlassene Vor schriftc find durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei feinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnistnahme vorzuleaen. Paragraph 37. Als Auswauderschiffe im Sin dieses tfeyks gelten alle nach auster europäischen Hasen be'frmmken Ece schiffe, mir denen, abgesehen von den Kajütspassagieik. mindeste I fünf ndzmanzig Reifende befördert wer den sollen. 6, Ausmanderungsbehviden. Paragraph 38. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Reichskanzler auf dem Gebiete des Auswairderungswefens zustehenden Befugnisse wird ein sachverständiger Dcirath gebildet, welcher au? einem Borsigeirden, und mindestens vierzehn Mitgliedern besteht. Den Vorsitzen den ernennt der Kaiser, Die Mitglie der werden vom Bundesrarhe gcwählt. Alle zwei Jahre findet eine Neuwahl sämmtlickxr Mitglieder statt. Im Heb rigen wird die Organisation deS Bei raths durch ' "tn Bundesrathe zu erlassendes Regulativ und seine Thä tigkeit durch eine seldstgegebcne Ge- schäftsSidnung geregelt. Paragraph 39. Die Anhörung des Beirachs must cr folgen vor Ertheilung der Erlaubnist für solche Unternehmungen, welch, die Besiedelu ng eineS bestimmte Gebiets ln überseeischen Länder Lirm Gegen stände habe, sowie im ftctlle der Be fchtärikung oder des Widerrufs der einem Unternehmer ertheilte Erlaub nis;. Außerdem können aus dem Gebiete des Auswanderungswesens von dem Reichskanzler geeignete wichtigere Fra tzen dem Beirathe zur Begutachtung vorgelegt und von letzkhm Anträge an den Reichskanzler gestellt wrden. Paragraph 40. Zur Uebertvachuag des Auswande rungswesens und der Ausführung der darauf bezügliche Bestimmungen sind an denjenigen Hasenplätzen, für welche Unternehmer zugelassen sind, von den Landesregierungen Ausmanderungsbe hördcn zu bestellen. Paragraph 41. In den Hafenorten übt der Reichs kanzlcr die Aufsicht über das Auswan derungswesen durch von ihm bestellte Eommissare aus. Diese Eommissare sind befugt, den im Paragraph 34 vorgesehenen Unter flrchungen beizuwohnen, auch selbst ständig ttntersuchuungen der Asiwin dererschiffe vorzunehmen. Sie habcr dic Landesbehörden auf dic vo Uner wahrgenommene Mängel und Verstoß aufmerksam zu mache und auf derer, Absiel'uug zu dringe. Die Führer von Auswanderungs -schiffe sind verpflichtet, den Eommis sarcn auf Erfordern wahrheitsgetreu, Auskunft übcr alle Verhältnisse des Schiffes und über dessen Reise zu er. theilen, sowie jederzeit das Bctrern der Schiffsräume und die Einsicht ir die Schiffspapiere zu gestatten. Im Auslande werde die Lb.iege, heile der Eonunissare behufs Wahr nehmung der Interessen deutscher Auö wanderei ron den Behörden des Reich wahrgenommen, denen erforderlicher, Jalls besondere Eommissare als Hülss bcamie beizugeben sind. 7. Besrrderuug von austerdeut schert Häfen aus. Paragraph 42. Durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundcsraths könne, zur Regelung der Beförderung von Aus Wanderern und Passagieren auf deut sehen schiffen, welche von außerdeub sehen Hasen ausgehen. Vorschriften de: ,im Paragraph 36 bezeichneten Art er lassen werden. 8. Strafbcslimmungcn. Paragraph 43. Unternehmer (Paragraph 1). welch den Besrimmungc der Paragraphen 8 22. 23. 25. 32 und 33 Abs. 1 ode! de für die Ausübung ihres Geschäfts bctnebs von den zuständigen Behörde, erlassenen Vorschriften zuwidcrhan dein, werden mit Geldstrafe von ein hundcrffünfzigbis zufechZtaufcndMarZ oder mit Gefängniß bis zu sechs Mo natcn bestraft. Sind die Zuwiderhandlungen von einem Stellvertreter (Paragraph 9) begangen worden, so trifft die Strafe diesen i dcr Unternehmer ist neben demselben strafbar, wen die Zuwider handlung mit feinem Vorwiffen began gen ist. oder wenn er bei der nach den Verhältnissen mögliche eigenen Bc aussichtigung des Stellvertreters es an der erforderlichen Sorgfalt hat seh- : len lassen. Die gleiche Strafe trifft Schiffs führer. welche den ihnen im Paragraph 33 Abf. 2 und im Paragraph 41 Abs. 3 auferlegten Verpflichtungen oder den auf Grund des Paragraph 36 erlasse nen Vorschriften zuwiderhandeln, ohne Unterschied, ob die Zuwiderhandlung im Jnlande oder im Auslande began gen ist. , Paragraph 44, Agenten (Paragraph 11), welche den ' Bestimmungen der Paragraphen IS, 16, 17, 22 Abs. 2, 23 und 24 oder den für die Ausübung ihres Geschästsbe triebs von den zuständigen Behörden erlassenen Vorschriften zuwiderhan dein, werden mi, Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark oder mit Ge fängniß bis zu drei Monaten bestraft. Paragraph 45. Wer ohne die nach Paragraphen 1 ,b 11 erforderliche Erlaubnist die Beför derung von Auswanderern betreibt oder bei einem solchen Betriebe gewcrbsmä fzig mitwirkt, wird mit Gefängniß biS zu einem Jahre und rit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dic gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich zum Geschäfte macht, zur Auswanderung anzuwerben. raragrapn 46. Wer der Vorschrist des Paragraph 2 Abs 1 zuwiderhandelt, wird mit Geld strafe bis zu einhunertfunfzig Mark rt Haft bestraft. Paragrapd 47. Wer den aus Grund des Paragraph 42 erlassenen Porschristen zuwiderhan. dcll. wird mit Geldstrafe wrn eintiun dcitfünfzig bis zu sechstausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Mona ten bestraft. Paragraph 48. Äer eine Frauensperson zu dem Zwecke, sie der geweibsmäßigen Un zuchi zrizufuhren. mittels arglisrigir Verschweignng dieses Zweckes zur Aus Wanderung verleitet, wird mit Zucht Haus bis zu fünf Jahren bestraft. Ne den dcr Zuchthausstrafe ist der Per lust der bürgerliche Ehrenrechte arrszu sprechen : auch tann zugleich aus Geld strafe von einhunderisünszig diS zu sechstausend Mark sowie aus Zulässig, keit von Polizeiaufsicht erkannt wer 'den. Dieselben Strasweschrrsten finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Kenntniß des vom Thäter in solcher Weise versvlgten ZweckesdicAuswande tung dcr Frauensperson vorsätzlich de fördert ; sind mildernde Umstände vor Handen, so tritt Gefänqnißstrase nicht unter drei Monaten ei, nebe welcher 'auf Geldstrafe von kinhnndcnfünfzig bis zu fcchtarrfend Mark erkannt wer den kann. v' -fl Tchlußbcstimmungcn, Paragraph 49. Welche Behörden in jedem Bundes staate untcrdcr Bezeichnung ' Arrffichts behördc. höhere Vcrwalrungsbehörde, Po lizeibekförde zu verstehen find, wird von der Zentralbehörde dcs Bundcsftoats bekannt gemacht. Paragraph 50, Dieses Gesetz tritt am 1. April 1898 sn Kraft. Mit dem gleichen Zeit punkte erloschen die ans Grund landeS gesetzlicher Vorschriften ertheilten Ge nehmignngen zur Beförderung oder zur Mitwirkung bei der Beförderung von Auswanderern, Frank E. Parks ,itr in Landwirtschaftlichen Maschinen, Atftft VAGßiws Pscrd,,;?schir ttft. Liucoln, Rcb. f " tc und i&tktäflSloki! : 19 ör S fit tt Cnltnrl'iid denr nodrr en finnhrctdi. Ein Vorkommnis; aus der jüngsten Zeit ist zu bezeichnend für den Geist der französischen Slaatsschule, als daß wir dessen Ermähnung übergehen dürs ten. Vaillant, das Haupt dcr sran zösischen Sozialiftcngruppe in der Kam mer, besitzt in Saint Maude eine präch tige Villa, i welcher durch Einbruch viele Kostbarleiten gestohlen wurden, während Vaillant f', in einer Babe stadt befand. Damit nicht seine guten Vermögensverhältniissc bekannt wür den. hütete sich Vaillant den Diebstahl anzuzeigen ; et erschien auch weder vor itm Untersuchungsrichter, noch vor Ge richt, in darüber Zeugniß abzulegen. Nach einiger Zeit cntpupptc sich Bory. einer der Diebe, als Gesinnungs genösse Vaillants, Bory war in der Staatsschule erzogen worden, mithin über religiöse Begriffe erhaben, aber entschieden Freidenker. Vor Gericht machte er folgendes interessante Ge ständniß : ,, Allen Denjenigen, welche im Schul unterricht das Heil erblicken, sage ich. daß sie Elende und Betrüger find, so fern sie den damit Ausgestatteten feine Versorgung zusichern. Die Stellen werden bei gleicher Befähigung stets Denjenigen verliehen, welche am mei sten Beschützer haben. Um Farmer oder Maurer zu werden, genügt es zählen zu können, und es ist Tollheit, einem Kinde den Kopf mit Algebra, Latein und Griechisch zu füllen, wenn es nur Latrinenreiniger werde soll. Mit solcher Thorheit schafft Ihr ihm nur Bedürfnisse, die es nicht befriedigen kann. Ihr macht aus ihm einen Men scheu, der seinen Beruf verfehlt hat. S ist es auch mir ergangen. Das Einzige, was mich hätte zurückhalten können, Religion, ist mir nicht geboten worden." Offenbar enthalte diese Worte eine bittere Pille, aber auch eine zutref feirde Belehrung aus dem Munde eines Opfers der Neuschule. Natürlich sind die französischen Staatsmänner und Ta gesherrscher dergleichen Aufklärungen nicht zugänglich. Kirschivcin nnd Kirschwasscr, Die Verwerthung von Kirschen zur Wciubereirung sowie zur Darstellung von Kirschcrrbranntwein, dem fogcnann ten K irschenwasscr,istschr zu empfehlen, da das Erträgniß, welches man in die sem Falle aus der Kirschcncrnte zieht, ein ganz bedeutendes und jedenfalls höheres ist. als wenn man die Kirschen als Obst verwerthet. Was die Art der zu verwendenden Kirschen betrisst, eignen sich die großen, hellfarbigen und harten Herztirschen weniger zur Dar stellung von .Nirschwein, als zur Berei tung von Branntwein. Um Kirschen wein zu bereiten, benützt man am besten die spätreifenden. großen, schwarzen und süßen Kirschen, indem diese nicht nur einen starken, haltbaren, sondern auch schön dunkelroth gefärbten Wein liefern. Die zu verarbeitcndcnKirschcnmüsscn von den Stielcn bcsrcit wcrdc, Allc angefaulten und nicht vollrcifcn sind auszuscheiden, indem sonst dic Haltbar keit und die Schönheit dcr Farbe des Weines leiden wurden. Die Kirschen werden dann zwischen Walzcn zer quetscht, und zwar in dcr Weise, dast auch die steine zerbrochen werden. Es ist dies von Wichtigkeit, indem sich das ei gcnthümlichc Aroma der Steinobstmcine nur dann gut cniwickcli, wen dic zer brochenen Steine mit der Maische aären. Die Maische wird dann in einen Bottich bracht und der Währung überlassen. Damit sich in dem sogenannten Hute, das istdie Masse, welche aus dem Frucht fleische bestehend, wahrend dcr ganzen Gährung aus dcr Flüssigkeit sich cm pvrhcbt, nick! Essigsaure bilde, muß der Hut mehrere Male im Tage mittelst eines Rührstvckes zertheilt und unter getaucht werden. Wenn man geicklos sene Bottiche verwendet, wie selbe zur Vergärung von Rothwekiunaische dienen, so entfällt das Untertauchen dts Hutes ga?z. Wenn die verarbeiteten Kirschen nicht besonders f üst f ind. so geben sie auch nur einen ziemlich schwache Wei; man ihut in diesem Falle gut, der Maische für je 1(10 Kilogramm etwa 2 bis 3 Kilogramm weißen Hulzuckcrzuzusetzen. Die Kirscheumaisck geht von selbst in geistige Gährung über; man erhält je doch eine viel hastigere Gährung und einen Wein, welcher mehr Aroms be sitzt, wenn man die Gährung in die Maische durch Zusatz von frischer Wein Hefe einteilet. Ein Zusatz N V,k5 Liter Wcinhefc zu 100 Kilogramm Maische ist vollkommen ausreichend. Wenn dic Gährung so wcit vorgeschritten ist, daß die Flüssigkeit nur mehr schwach süß schmeckt und schön rott, gsärbt erscheint, läßt man durch Ocffnen eines über dem Boden angebrachten Hahnes de Wein abfließen uu dpreßtde Rückstand aus. Der Wein wird in Fässer gc bracht, in ivelche man ihn so lange bc läßt, bis er vollständig auSgkAorcn hat und klar gcwordcn ist; er wird dann von der Hese klar abgezogen unh in kleine Fässer gefüllt, die man stets spund voll erhält. Erst nachdem man sich überzeugt hat, daß der Wein im warmen Zimmer nicht wieder zu gährcn an sängt, kann man ihn in Flaschen füllen. Wenn cS sich darum handelt, aus den Kirschen Branntwein (Kirschwasser) darzustellen, verfährt man ganz in der eben angegebenen Weiie, nur mi' dem Unterschiede, dast man die Maische in dem GäHrbo'tiche so lange beläßt, bis sie vollständig vergohren Hat. Man kann die abgepreßte Flüssigkeit ent weder sogleich nbdestilliren oder in Fiis sern liegen lassen, bis man Zeit findet, sie zu destilliren. Die Destillation ge schieht in gewöhnlichen De stillierblasen. Man stellt zu erst einen Branntwein dar, welcher etwa 28 Grad zeigt, und bringt densel den durch abermalige Destillation ans 1?ie gewünschte Stärke. Wie alle frisch bereiteten Branntweine zeigt auch das frisch destillirte Kirschwasser einen rauhen Geschmack; erst durch längere Lagern nimmt dasselbe einen milden Geschmack und eine sehr seine Blume an. Da man bei dem Einlagern der Branntweine in Fässern sehr viel durch Schwindung verliert, ist es angezeigt, das Kirschwass er in großen GlaSs laschen (Korbflaschen) aufzubewahren, und ans diesen Flaschen etwa alle vier bis sechs Wochen in andere umzufüllen, damit der Branntwein im Stande ist, aus der Luft Sauerstoff aufzunehmen und hier durch seine Blume auszubilden. (Für den ,,'t.ebrasta taate-Vl eiger." Beattiee, den 2. August kW?. Geehrte Jiebaftton! Wollen Sie nicht mit ,,ch Ulot 's?" frug inrch gesrern so ein na, sig, n wir ein seiner Herr, denn wisien'S oa froden haden's augenblicklich 6, Grad , Schatten. Morgen gehl's los." ''kein Gesicht hätten sie segen solle, sie hätte sich sicherlich kein: Photographie ausgebeten. 3f Grad im Schatten?! che f.'(zire:er Nordpol l Auf meiner Vevana ist auch so :in Fahre!l,esche Uneeh.üer. Oa? regristrite gestern aber allen Piote n-u zum spott 105 Grad, Auch im rd,aiitn. Ra, ich ivill mich nicht ä'gern, fbr , ach A.eka gehe ich nicht, h,fdj: i kann nieyr. , o" fein -imnci- da" sagt Bill Miller, der dicke, in v rmüsttiche B rfäufer von Ackerbau GerätHschaste ,,und j,tzt erst recht, dann meine Firma Randall u. Sohn Hab ;ir wieder mal so ei er tra Earlöchen von jtulsche, Waen und Pflügen kommen lassen uod da sein ich immer da. Sagen's nur ihren Le ser, nicht w, gen feiner Gesundheit, so l:xn wert ich fit besten Sachen zu den billigsten Preisen verkaufe kinn, ohie d ß'-me Elschüfteeung meiuesZm.'igfegs siatinndel." Und vann t ?che er. Und ich bedauerte rvehiiiufysocll sein Z'verg fell. Die Mahlzeit rückt näher. Candioate für jedes Amt von jeder Partn sind nr Hülle und Fülle vorhanden. Und da kann ich nicht umhin, die Delegaleif ,'eres Couuty's bleibt sich ganz gleich, welcher Partei sie angehören auf eir e UebelNand ausinerksam zu machen, und das ist die Nominativ des Cou:,!y-. schuljuperintendenten. ie ist immer einer der allerletzten. Und wer sich als guter Parteigänger erwiesen, und so'n Stück vom Schulmeister ist, der erhält die Nominativ; der wirtliche Lehrer tx hält sie nie. Und die Solgen ? Admini steat vt Peiwallnng : Gut, Pädltgzische Pernialtting! Unter Rull. Als ' Schul m ister habe ich mich in fr tW wahren beim Besuch von Schulcoi.stzen manch mal colossal g ärgert über die phänome nale Bornirtlfert solcher Sucovhanten, die den Vorsitz wegen ihrer ofsiiiellen GleUung sühnen ; da utzt ,,ber nichts n Wateii'illc. t aifaK, irioklte ich auf einer gleickia, tigen. !ersa,mt!,ng mal in?, derartigkn Schulamts-Piiafen klar machen, daß Multlplikalivn bloss eine kiifjeie Form bei ddnung fer, Wa m'ineii sie, was er vazu sagte , Eifltich lachte er, da,, sprach er vn einer , . hyjn'rljulü-fj licruian iU'." Und "a bii! ich tüi dem (Schilt. , ttMftl Hfiiauegegangkn, um zu Dubüteu, dst ich oder Jemand andere hrnarisgeichmis sen werde. Ja.skhe sie, so geduldig kann ,ch sei, konnt ivenigsieiis damals sei, denn ich hatte ach kein.' inder. die in die Schule gingen, heute habe ich aber, und da t'ieul (? mich erschien habe, daß Hr. tjorneliuö Iarise. , dIch tige Aint des IMtz SchulspriIen deiite durch die republikaniiche ",-: , lo zu erlangen sucht. So ei Man würd, de Deuische von Gage Cou!) gefalle; der hat im Erzrehungsioelen keine Porurtheile ; der ist bekannt mit den pädagogischen Ärundsätzen vo Pe DoTjjt, Fföbel und Dtesteiiveg ,,ud würde e im öffefitlichen Amte zur Gel friifg bi ingen, unter dessen Aegide ivlir de den Schulamt t5andidaien liiPiiisang nur Sachsrage vorgelegt iverden und keine die an HauSlvuisiiad'n eriiincr, und deßiveze möchte ich alle Lese, dieses Blattes in diese, Conn! ersuchen, un beirrt durch Parteisrage dahin zu v,r ke, des; Herr Jausen die Rommatio für das Amt als Schrilsuperi,ende,ile gesichert wird. Es liegt ein Projeet vor, um die gan re Wafferkras, des Btue l!j Meilen ober- u,!v Ij Meilen unterhalb der Stadt brauchbar zu machen. Diesen ä)!ittheitug ist Ihrem Correspondenle von eiffim unserer vkianltvortirchste Ge schäflöleule gemacht, obgleich diese Neuigkeit och keiner hiesigen Zeitung riiiigethkilt wurde. Gestern wurde mir mitgetheilt, dast ein gewisse Individuum mich wegen ei er Notiz int Slaatsanzeiger" vena,: mein wolle. Ich habe dan genanntes Menschenkind selbst interviewt," und wissen sie, an wen er mich erinnerte? Ar jenen Eier-Schwaben, der (o ganz sanft i ,,Die Eier mil'm Absay ins Barrel.hrn- ernschtampst." Lassen wir ihn einstweilen weiter ,,'chta, psen." Herr Emil i.'anq, der I richt ige und zuvorkomiiiende Agent des ,,Norddeut, jchen Llogd" wie dr ,, Hamburg Ameri kanrschen:" Linie hat dies Jahr einen solche Erfolg zu verzeichne, daß er stets Gesellschaft ihn ebenfalls mit der 'Agentur der Linie , .Bremen Galveston" betraut hat, dadurch wird es iedem über seeischen Passagier, der nach dem Süden oder Weste Nordamerika'S reise will, ermöglicht, vo Breme aus, wenigstens dreizehn Dollars pro Ticket m ersparen. Er stellt in Verbindung mit dieser Agentur Vollmachten aS. erhebt Erd f haften in Europa, und vermittelt Eo, leclioifftf im Auslaude. Wege weiterer Auskunft wende man sich schriftlich oder mündlich an Emil Lang, Beatrice, Nebe. Zwei Fischpartieen sind vo hier letzte '!acht abgereist, di? eine nach Marien, KS.,die andere ach Hamburg, Ja, Fische werden sie zroar keine heimbringen, aber das Kind muß doch einen Namen haben. Gäbe man ihm den richtigen, dann hieste es auf schwäbisch: "Dorschlfchtillender Ausflug." Das Grand Eenlral Hotel hat mal ivieder den Eigenthümer geivechselt. Früher hieß er White, seht heißt er Smidt. Müssen die abermal zum Verkuufen" gehabt haben. Berichtet da der Repor ter der ,, Times" über eine frisch froh, freundschaftliche Verfarnrnlug beim Herrn Fritz Ochs, ,,neun Meilen nüdöstlich von Beatrice und ich ,uß immer soweit süd westlich gehen, wenn ich genannten üer r n mal sehen will. Aber die Berichterstatter der ,, Times" haben immer re ht, Selkst Hiinmelsgeacndeil find nicht sicher. Heute findet die Persammlurg des demokratischen County - Comites statt. Haben sie emals Ameisen zum Flie: gzirZranSport benutzt ? Wenn nicht dann st es bald Zeit. Wenn gut abgerichtet bleibt keine todte Fliege im Haus: Das kann Ihnen Hr. Jaeob Hildebrandt sofort beweiien. Hr. Wm. Nieman ist in sein neues Haus, an der U. und High Straße, ein gezogen, Das Wohnhaus dcs Bankiers Dn Eoak ist durch Hin, Ed. Knorrig reno virt und tapetir! worden und das in fol cher Weise, die es als eine Arbeit ersten Ranges erscheinen läßt. Heute hätten Sie aber 'mal Iher Abonnenten Spohn gleichzeitig wohlbe ftalllcr Polizist No. 2 sehen sollen. Der uchte ein Menschenkind, das Eise: und Kupferdraht gestohlen und auch Verk ust hat. Die Gesichter möchte ich sehe, wenn sie sich treffen, nönrlich Spähn und der Dieb. Dann wird der Himmel blau usw. " Der Stadtmarschall hat eine Order erlassen, daß dieGosfen gereinigt nrnben. Möcht' man sagen : ,,Gott der Gerechte, laß doch erst die Straßen reinigen!" D'iß sie aber alle beiden bald, sehr bald sogar, dvn ihrem Uncath und Unkraut befreit werden, wünscht von Heue Ihr erzebener E r n st K i h k. Lerington. Jack MeColl. einst GU oerneurs-Eandidat aus der republikani sche Ticket, kam am Freitag Abend mit einigen Kapitalisten hier a, welche sich bereit erklären, hier und in Gothenburg eine Zuckerfabrik zu errichten, wenn sich die Farmer verpflichten, die nöthigen Rü ben ;u ziehen. Die Gesellschaft brachte einen Tag inGothenburg zu haben sich auch hier umgesehen. Der mitgebrachte Sachverständige erklärt, daß sich der Hie sige Boden vorlheithast da,u eigne', um Znckerrüben m't Erfolg zu b uen D r "öden ist ausgezeichnet und di? Be,räs serungs Anlage sichern ine ergiebige Ernte.